Bis zu 20.000 Euro für Investitionen in Digitalisierung
Auch im Jahr 2021 muss sich die Wirtschaft den Herausforderungen durch die Corona-Pandemie stellen. Viele Unternehmen und Selbstständige leiden in diesen Ausnahmezeiten unter Umsatzausfällen, andere stehen bereits vor dem Aus. Die Bundesregierung hat deshalb die Überbrückungshilfenerneut verlängert, die Antragstellung vereinfacht und den Umfang ausgeweitet. Dazu zählt u.a. ein Digitalisierungszuschuss für Unternehmen in Höhe von 20.000 €. Welche Neuerungen es in puncto Überbrückungshilfe III gibt, soll im Folgenden geklärt werden.
Bisher konnten Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler Überbrückungshilfen des Bundes ausschließlich für Fixkosten wie Miete, Leasing- und Personalkosten in Anspruch nehmen. Mit der Überbrückungshilfe III sind nun auch Investitionen in Digitalisierungsprojekte und in E-Commerce-Dienstleistungen einmalig mit bis zu 20.000 € förder- bzw. erstattungsfähig.
Die Förderrichtlinie für den Digitalisierungszuschuss ist nicht klar und umfänglich definiert. Laut Aussagen der von uns befragten Steuerberater (prüfende Dritte bei der Antragstellung) kann demnach alles eingereicht werden, was mit Investitionen in Digitalisierung zu tun hat.
Webseiten & Online-Shops
Erstellung einer Online-Marketing-Strategie zur Ansprache neuer Zielgruppen
Beratungs- und Umsetzungsleistungen einer Online-Marketing-Agentur
Einführung von Software für CRM, Personalwesen etc.
DIGITALISIERUNGSFÖRDERUNG
Wer kann die Förderung beantragen?
Förderungsfähig sind Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen mit einem coronabedingten Umsatzrückgang.
Welche Voraussetzungen gibt es außerdem für die Förderung?
Die Überbrückungshilfe III kann von Antragstellern bezogen werden, die coronabedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat nachweisen können, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Als Vergleich wird maßgebend der Referenzmonat im Jahr 2019 herangezogen.
Gesonderte Vorschriften gelten für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden. Unternehmen, die November- und/ oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.
Die Antragstellung muss über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer gestellt werden. Die Kosten werden bezuschusst.
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